Prämiensparen: BGH-Urteil schafft Rechtssicherheit

12.07.2024 Jagoda Richter

Im jahrelangen Rechtstreit um die korrekte Berechnung von Zinsansprüchen aus langfristigen Prämiensparverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Juli 2024 erstmals einen konkreten Referenzzinssatz (hier WU 9554) für die Nachberechnung von Zinsen bei diesen Sparverträgen festgelegt. Gleichzeitig hat der BGH die vorherigen Urteile der Oberlandesgerichte Dresden und Naumburg bestätigt.

Damit besteht jetzt für Sparkassen Klarheit, wie und mit welchem konkreten Referenzzinssatz eine Nachberechnung bei den betroffenen Prämiensparverträgen erfolgen kann. In diesem Zusammenhang betont auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) u.a. in ihrer Pressemitteilung, dass sie auf Basis der vorliegenden Informationen eine zügige (vermutlich aktive) Regelung mit betroffenen Kundinnen und Kunden erwartet.

Fullservice aus einer Hand

Vor dem Hintergrund des aktuellen BGH-Urteils unterstützt der S-Servicepartner Sparkassen auch in 2024 bei der Nachberechnung von Zinsansprüchen sowie bei der Erstellung und Bearbeitung von Vergleichsangeboten. Das Angebot richtet sich an alle Sparkassen. Es ermöglicht eine ressourcensparende Abwicklung innerhalb eines festgelegten Zeitfensters, das gemeinsam zwischen Sparkasse und Dienstleister im Rahmen eines Roll-out-Fahrplan festgelegt wird.

Nutzen für Sparkassen

  • Musteranschreiben und Vergleichsvereinbarungen auf Basis von Mustern und Abstimmungen mit mehreren Verbänden
  • Unterstützung des Marktes bei Kundenreklamationen in Form eines OnePagers
  • Transparenz über den Abwicklungsverlauf durch Ereignisse in OSPlus und eine Archivierung im ZDA
  • fallabschließenden Bearbeitung durch einen Spezialisten mit Erfahrung und Expertenwissen

Praxiserfahrung, die punktet

In 2022 und 2023 hat der S-Servicepartner für rund 1.000.000 potenzielle Prämiensparverträge Nachberechnungen vorgenommen und knapp 60.000 Vergleichsangebote für Sparkassen mit einer positiven Rücklaufquote von rund 80 % der erstversandten Vergleichsangebote bearbeitet. Darunter waren auch die Landessparkasse zu Oldenburg und die Sparkasse Hannover. Ihre Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit dem S-Servicepartner haben beide Sparkassen bereits 2022 und 2023 im Interview geteilt. 

Ihr Kontakt

Sie wollen jetzt aufgrund des BGH-Urteils aktiv werden? Wir freuen uns auf Ihre Anfrage: vertrieb@s-servicepartner.de